Social Clubs in Deutschland – einfach so? FAQ

Social Clubs in Deutschland – einfach so? FAQ -

Vorweg eine Anmerkung:

Die folgende Zusammenstellung der neuen Rechtslage ist ohne Gewähr.

Vor eigenem Tätigwerden sollten konkrete Handlungen eigenständig geprüft werden.

Unterhalb der FAQ findet ihr:

Den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf & Erläuterungen (Oktober 2023) [1]

Die Gegenüberstellung von Entwurf : Änderungen & Erläuterungen (Februar 2024) [2]

Die konsolidierte Endfassung des im Bundesrat beschlossenen Gesetzes [3]

Was gilt laut Cannabisgesetz als Anbauverein?

Laut Konsumcannabisgesetz sind Anbauvereinigungen: Vereine oder Genossenschaften,

„deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.“

Wird es überall Vereine geben?

Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden und ist zu versagen, wenn der Verein „in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt.“

In einem Bericht des Bayrischen Rundfunk sah man bereits, wie als Reaktion auf einen Erlaubnisantrag innerhalb der 200 Meter Grenze mit dem Bau eines Mini-Spielplatzes begonnen wurde. [4]

Es gibt aber im Gesetz keine Abstandsregel zwischen den Clubs, es können sich also auch mehrere Vereine in einem Gebäudekomplex ansiedeln oder mit anderen Betrieben vermischen.

Wer darf Mitglied in einem Verein werden?

Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und

„gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichern, dass er oder sie

kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.“

Diese Auskunft ist ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.

Zum Thema Datenschutz siehe letzte Frage im FAQ

Was gilt für die Mitgliedschaft als Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt?

Wohnsitz ist laut Cannabisgesetz der „Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Gewöhnlicher Aufenthalt: der „Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.“

Wie viel Cannabis darf man vom Verein beziehen?

Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben.

An Heranwachsende (18-21) dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben.

Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.

Zusätzlich zum Vereinsbezug darf man aus dem Eigenanbau von 3 Cannabispflanzen am Wohnsitz „bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen“ besitzen.

Man darf in der Öffentlichkeit nie mehr als 25 und am Wohnsitz nie mehr als 50 Gramm besitzen,

kann sich dies aber durch Versorgung aus dem Verein und überlappende Ernte der 3 Pflanzen entsprechend einteilen.

Wie viel wird Cannabis + Mitgliedschaft im Verein kosten?

Die Intention hinter den Anbauclubs ist der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis.

Es darf den Vereinsmitgliedern kein Grammpreis verrechnet werden, sondern die Produktionskosten der vereinbarten monatlichen Menge müssen durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt werden.

Es wird in den Social Clubs also unterschiedlich gestaffelte Mitgliedsbeiträge für den persönlichen Monatsbedarf geben. Also z. B. für 5, 10, 25 oder 50 Gramm. („Pauschale“ oder „Flatrate“)

Der Grund für diese Regelung liegt in der Umgehung völkerechtlicher EU- und UN-Hürden. [5]

Die Regelung hat den Nachteil, dass man zum Verbrauch der vereinbarten Menge verleitet wird.

Warum muss jedes Mitglied beim Anbau mithelfen?

Auch diese Regelung wird mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau begründet.

„Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.“

Wie lange muss und kann man Mitglied im Verein sein?

Die Vereine „haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.“

Laut Erläuterungen sollen Mitglieder „in der Anbauvereinigung aktiv mitwirken und möglichst einen gesamten Anbauzyklus beim gemeinschaftlichen Eigenanbau betreuen.“

Tatsächlich soll mit dieser Regelung eine 1-Tagesmitgliedschaft, also ein reines Verkaufsmodell, verhindert werden.

Wie klein darf eine Anbauvereinigung sein?

Es ist zwar keine Mindestmitgliederanzahl vorgesehen, jedoch ist einem Anbauclub immer die Erlaubnis zu versagen, wenn „das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet.“

Laut Erläuterungen „besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen möchte.

Hierzu zählen private Gärten oder Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen. Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau in einer Vereinigung zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss wirksam überwacht werden können. Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde nach § 28 Absatz 1 wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet, so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht sichergestellt werden könnte.“

Tatsächlich sollen mit dieser Regelung vermutlich auch die Rechte der Vereine nicht an eine kleine und exklusive Gruppe von Freunden in Privaträumen übertragen werden.

Warum darf der Verein keine Edibles oder Getränke abgeben?

Ergänzend zum EU-Lebensmittelrecht (Verordnungen zu Lebensmittelsicherheit und Novel Food) dürfen gemäß § 21 die Anbauvereinigungen „Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen.“

Laut Erläuterungen soll verhindert werden, dass durch eine andere Darreichungsform als die Darreichung in Form von Marihuana oder Haschisch, ein Konsumanreiz geschaffen wird, beispielsweise durch geschmacksverstärkende Behandlung. Gleiches gilt für Cannabis, das mit unzulässigen Beimengungen gestreckt oder vermengt ist, etwa mit Tabak.“

Laut § 21 dürfen sie die aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.

Also nicht mal Getränke oder Schokoriegel!

Wird es im deutschen Social Club einen Konsumbereich geben?

„Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.“

Laut Erläuterungen ist der Regelungszweck, „keine geselligen Orte mit erhöhten Konsumanreizen zu schaffen. Das KCanG soll nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen.“

Es gibt dazu die Rechtsansicht, dass es außerhalb der Sichtweite des Vereinseingangs,

durch Mauer oder Stockwerk getrennt, Konsumlokale von anderen Betreibern geben kann.

Wird es Versand oder Ausgabe aus Automaten geben?

„Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.“ (§ 19)

Worauf wird das Cannabis vom CSC getestet?

„ .. haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten

Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.“ (§ 18)

„Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,“

„Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:

1. Höchstgehalte folgender Stoffe oder deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten:

Pflanzenschutzmittel im Sinne der Pflanzenschutzmittelverordnung

Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes

andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel

Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen

Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und

Mikroorganismen,

2. Höchstgehalte für

a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und

b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die

dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührungzu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,

3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen

zur Festsetzung von Höchstgehalten und

4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.

Welche Angaben enthält die Verpackung?

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur in einer neutralen Verpackung weitergeben.

Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen:

Gewicht in Gramm, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent, durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent + die in § 21 Absatz 3 genannten Hinweise.

Welche Mitgliedsdaten werden gespeichert oder weitergegeben?

Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde,

sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:

Menge in Gramm,

durchschnittlicher THC-Gehalt,

Datum der Weitergabe,

Zu den diversen Datenschutzbedenken gibt es Artikel von „Netzpolitik“ und „Heise“ [6] + [7]

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf

[2] https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf

[3] https://www.bundesrat.de/drs.html?id=92-24

[4] https://www.br.de/nachrichten/bayern/cannabis-legalisierung-wie-bayern-es-kiffern-schwermachen-will,U5hmNkn

[5] https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/a5242c7baea45d4643d0d98b3e0f9eea/EU-6-024-23-pdf-data.pdf

[6] https://netzpolitik.org/2024/kiffer-listen-datenschutzalbtraum-legalisierung/

[7] https://www.heise.de/news/Kiffer-Listen-Mit-der-Cannabis-Legalisierung-droht-ein-Datenschutz-Fiasko-9643041.html

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