Deutsches Cannabisgesetz im Bundestag beschlossen! FAQ

Deutsches Cannabisgesetz im Bundestag beschlossen! FAQ -

Vorweg eine Anmerkung:

Es existiert öffentlich noch keine „konsolidierte Fassung“ des Gesetzes, in der die 30 mitbeschlossenen Änderungsanträge schon eingearbeitet wären. Die folgende Zusammenstellung der neuen Rechtslage ist ohne Gewähr. Vor eigenem Tätigwerden sollten konkrete Handlungen eigenständig geprüft werden.

Unterhalb der FAQ findet ihr:

Den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf (Oktober 2023) [1]

Die Gegenüberstellung Entwurf : Beschlussempfehlung/Änderungen (Februar 2024) [2]

Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten im Bundestag (23. Februar 2024) [3]

Was ist geschehen?

Am 19. Februar 1925 unterzeichnete die Republik Deutschland (amtlich „Deutsches Reich“) auf der 2. Internationalen Opiumkonferenz in Genf eine Konvention, in der als „indischer Hanf“ bezeichnet, die „getrockneten Blüten und Harz der weiblichen Stöcke des Cannabis Sativa L.“ zu erzeugen, zu handeln und zu verwenden erstmals in Europa grundsätzlich verboten wurde.

Am 23. Februar 2024 stimmten die Abgeordneten im Deutschen Bundestag mit 404 Ja : 226 Nein Stimmen für ein „Konsumcannabisgesetz“, mit dem Erzeugung und Besitz bestimmter Mengen zum sogenannten Eigenbedarf wieder legalisiert wurden. Dazwischen wurden Millionen Menschen beim persönlichen Gebrauch einer Pflanze schikaniert.

Was steht im neuen Gesetz?

Das Gesetz regelt in 43 Paragrafen den neuen Umgang mit Erzeugung (Anbau) und Besitz von Cannabispflanzen, Cannabisblüten und Cannabisharz zum persönlichen Gebrauch Erwachsener.

Es wird sowohl der private Anbau („Eigenanbau“, „Homegrowing“) sowie der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen und der Besitz am Wohnsitz und im öffentlichen Raum „legalisiert“.

Was gilt im Cannabisgesetz als „Cannabis“?

Jetzt wird es, wie in Gesetzen üblich, schon ein wenig sperrig und kompliziert. Für korrekte Information ist es aber wichtig, die korrekten Begriffsbestimmungen zu verwenden.

Laut § 1 ist Cannabis:

Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von … „CBD“ .. „Vermehrungsmaterial“ .. „Nutzhanf“ ...“

Pflanzen zählen also zu Cannabis, „Vermehrungsmaterial“ ist aber ausgenommen. Diese Unterscheidung wird im weiteren Verlauf der FAQ noch relevant.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

§ 3 regelt:

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:

  1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und

  2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

Anmerkung: Man darf demnach nicht im Haus 50 und im Auto nochmal 25 Gramm besitzen.

Wie viel Cannabis darf man selbst anbauen und ernten?

§ 9 regelt:

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Anmerkungen:

Man darf also an seinem Wohnsitz drei lebende Pflanzen plus 50g Pflanzenmaterial („bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen“) besitzen. Es wird demnächst sicher zahlreiche kompetente Anleitungen geben, wie man das im zeitlichen und rechtlich korrekten Ablauf möglichst energiesparend organisiert. (Vorzucht > Blüte > Ernte ...)

In einem früheren Gesetzesentwurf gab es noch „privaten gemeinschaftlichen Konsum“, nun darf also auch in privatem Rahmen kein Cannabis geteilt oder weitergegeben werden. Der ursprüngliche Besitzer wird bei gemeinschaftlichem Konsum aber schwer festzustellen sein.

Was ist „lebend“ und was ist „trocken“?

Zu den Begriffen „lebende Pflanzen“ und „Gewicht nach dem Trocknen“ gibt es im Gesetz und in den Erläuterungen keine näheren Definitionen oder Angaben zu Vitalzeichen oder Restfeuchte. Eine exakte Abgrenzung wird sich also erst durch die Judikatur (Gerichtsurteile) ergeben.

Woher kommen die Samen oder Stecklinge?

§ 1 definiert als

„Vermehrungsmaterial“: „Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen“

„Stecklinge“: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;

§ 4 regelt den „Umgang mit Cannabissamen“. Die Einfuhr ist nur aus EU-Staaten erlaubt.

§ 20 regelt die „Weitergabe von Vermehrungsmaterial“ durch die Anbauvereinigungen: „Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person (Mitglieder und Nichtmitglieder) pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.“

Anmerkung:

Stecklinge zählen als Vermehrungsmaterial also nicht zu den „Cannabispflanzen“!

Samen (ev. auch Vermehrungsmaterial) dürfen von Privaten innerhalb der EU bestellt werden.

Aus den Eräuterungen zu § 4:

„Die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten für den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ist gestattet. Absatz 2 ermöglicht den Erwerb von Cannabissamen durch Erwachsene innerhalb der EU zum Zweck des privaten Eigenanbaus und durch Anbauvereinigungen zum Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus im Wege des Internethandels oder sonstigen Fernabsatzes. Cannabissamen dürfen zu den genannten Zwecken per Post, Kurier- oder Lieferdienst innerhalb der EU nach Deutschland versendet und eingeführt werden.“

Aus den Erläuterungen zu § 9:

„Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung anbauen, unabhängig davon, ob es sich um männliche oder weibliche Cannabispflanzen handelt. Die Anzahl gilt jeweils für jede volljährige Person eines Haushalts. Wachsen aus dem für die Anzucht verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt mehr als drei Jungpflanzen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so hat die anbauende Person sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder Blüten entwickelt haben oder nicht.“

Was ist und darf eine Anbauvereinigung (Social Club)?

Laut § 1 sind Anbauvereinigungen:

a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder

b) eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;

Anmerkung: Im Wesentlichen darf eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und „an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben.

Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.“

Heranwachsende sind „Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.“ Zur genauen und umfangreichen Regelung kommt hier im Blog demnächst ein eigener Artikel.

Wie viele Anbauvereinigungen wird es geben?

Laut § 12 ist einer Anbauvereinigung

„die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn „das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung … nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt ...“

§ 30 enthält eine Verordnungsermächtigung: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis ... erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.“

Anmerkung: Durch die Abstandregelung und die Begrenzung der Zahl der Anbauvereinigungen sowie die Begrenzung auf 500 Mitglieder ist die Gesamtzahl der Mitgliedschaften also begrenzt!

Wieviel THC darf Cannabis enthalten?

Für Erwachsene gibt es im Konsumcannabisgesetz keine Begrenzung des THC-Gehalts. Bei Weitergabe durch Anbauvereinigungen an Heranwachsende gilt eine Grenze von 10% THC.

Warum wird noch nicht in Geschäften verkauft?

Ursprünglich war in der Koalitionsvereinbarung ein Verkauf in lizenzierten Geschäften geplant. Nach zahlreichen Diskussionen zur Vereinbarkeit mit EU- und völkerrechtlichen Verträgen lautet dieses Vorhaben nun: „Säule 2: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten“.

„Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“ [4]

„Säule 2“ hat noch keinen Zeitplan und hängt auch von zukünftiger Regierungskonstellation ab.

Wo darf man Cannabis konsumieren?

§ 5 regelt:

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1. in Schulen und in deren Sichtweite,

2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Es „ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern nicht mehr gegeben.“

Anmerkung: Zusätzlich zu den allgemeinen Rauchverboten (Zigaretten ..) ist in Sichtweite der oben genannten Orte also streng genommen auch z. B. das Essen von Cannabis verboten. Theoretisch.

Warum darf man kein Cannabis aus dem Ausland mitnehmen?

Laut § 2 ist es verboten, „Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen“

„Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis bleibt generell verboten und strafbewehrt (vgl. § 34 Absatz 1 Nummer 5). Damit werden sowohl die cannabisbezogenen Regelungsregime anderer Staaten berücksichtigt als auch den europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen“ (Erläuterungen, Seite 131)

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

In der beschlossenen Fassung „tritt das Gesetz am 1. April 2024 in Kraft, mit Ausnahme der Vorschriften, die den gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen ermöglichen. Die letztgenannten Vorschriften einschließlich damit verbundener Straf- und Bußgeldvorschriften treten am 1. Juli 2024 in Kraft.“

Anmerkung: Es gibt noch eine letzte Hürde zu überwinden. Voraussichtlich am 22. März wird noch der Bundesrat über das Gesetz beraten. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung mehr, der Bundesrat kann das Inkrafttreten aber noch durch einen „Vermittlungsausschuss“ verzögern. Da sich manche Justizbehörden der Bundesländer für eine mit Inkrafttreten anstehende Amnestie und Neubewertung alter Strafen noch Zeit erbeten haben, gilt der Start im April noch als unsicher.

Wann kommt das auch in Österreich?

In Kürze. Zeitnah. Demnächst.

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf

[2] https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf

[3] https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=904

[4] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/eckpunkte-cannabis-12-04-23.html

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